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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

§ 1 Anwendungsbereich

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser AGB. Diese gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, werden nicht anerkannt, es sei denn, ihre Geltung wird diesseits ausdrücklich zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführen.

Von den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende mündliche Erklärungen, gleich welcher Art, insbesondere auch Zusagen von Vertretern, sind ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung von uns unwirksam.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Eigene Angebote:
Unsere Angebote erfolgen bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns frei und unverbindlich. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Der Leistungsumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

Angebote des Auftraggebers:
Die Bestellung ist ein bindendes Angebot des Auftraggebers. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen.

Vertretungsmacht:
Die Verkaufsangestellten sowie der Außendienst der WS-Spalluto GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

Inhaltliche Angaben:
Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Farbabweichungen und technische Änderungen der Produkte zu unseren Abbildungen und Angeboten sind möglich. Wir sind um bestmögliche Darstellung bestrebt, doch leider lassen sich nicht alle Details des Produktes darstellen.

Schriftformklausel:
Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§ 3 Preise

Preise und Preisnebenleistungen; Verpackung:
Preisangaben in Preislisten oder Katalogen stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung, die nicht vorher angekündigt werden muss. Maßgebend sind folglich alleine die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese verstehen sich in Euro ab Lager Bischweier jeweils zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden Mehrwertsteuer. Wenn Preisnebenleistungen (insbesondere Verpackung, Transport etc.) anfallen, werden diese gesondert berechnet, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

Einwegverpackungen werden Eigentum des Auftraggebers und nicht wieder zurückgenommen. Mehrwegverpackungen bleiben in unserem Eigentum und sind grundsätzlich binnen 30 Tagen nach Erhalt der Ware wieder an uns zurückzugeben. Die Rückführungskosten werden vom Auftraggeber getragen.

Kostenvoranschläge:
Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

Angebote, Planungsvorschläge - auch als Kostenvoranschläge - berechtigen uns zu einer angemessenen Kostenbelastung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das Kauf-/ Liefergeschäft nicht oder nur teilweise zur Durchführung kommt oder anderweitig vergeben wird.

Unberührt bleiben gesetzliche Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) gemäß § 311 Abs. 2 BGB.

Rücktritt des Auftraggebers:
Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

Preisänderungen:
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 7 Tage liegen. Für individuell erarbeitete Angebote, verlängert sich diese Frist auf 30 Tage. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen, entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Maßgebend ist dann der am Tag unserer Lieferung oder Leistung gültige Preis zzgl. der an diesem Tage maßgebenden Umsatzsteuer. Der Auftraggeber ist nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

§ 4 Leistungsmodalitäten / Gefahrübergang

Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist immer das Werk (Holschuld).

Lieferung durch uns erfolgt nur auf Grund hiervon abweichender individualrechtlicher Vereinbarung durch Versandpersonen (Schickschuld). Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Leistungszeiten:
Liefertermine oder -fristen bedürfen der Schriftform. Liefertermine, die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als voraussichtliche Liefertermine bezeichnet sind, sind unverbindlich.

Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Teilleistungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig.

Wir sind erst dann zur Tätigkeit verpflichtet, wenn der Auftraggeber seinen Vertragspflichten nachgekommen ist. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.

Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben sowie von Übermittlungsfehlern haftet der Käufer. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle hierdurch entstandenen Kosten.

Für Überschreitungen der Lieferzeit sind wir nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche wir nicht zu vertreten haben, verursacht wird. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für entstandene Schäden verantwortlich zu machen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines vorliegenden Verzugs eintreten. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse von wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt. Die Leistungsfrist verlängert sich auch dann, wenn wir aufgrund eines anderweitigen, von uns nicht zu vertretenden Produktionsengpasses, insbesondere Krankheit eines oder mehrerer für die Produktion unersetzbarer Arbeitnehmer, an der rechtzeitigen Leistung verhindert sind und uns dies bei Vereinbarung unserer eigenen Leistungsfrist nicht bekannt war.

Die Leistungsfrist verlängert sich ebenfalls, wenn ein Zulieferer von uns einen von uns gesetzten Termin nicht einhält, ohne dass dies von uns zu vertreten ist und uns dies bei Vereinbarung unserer eigenen Leistungsfrist bekannt war.

Vorbezeichnete Verzögerungen berechtigen uns, die Lieferungen und Leistungen auf die Dauer der Behinderung zzgl. angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Pflichtverletzung:
Ein Rücktritt vom Vertrag ist wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks beruhenden Pflichtverletzung nur im Falle eines Verschuldens von uns bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns zulässig.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Pflichtverletzung auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns anzurechnen. Sofern die Pflichtverletzung nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzverpflichtung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die von uns zu vertretende Pflichtverletzung auf der schuldhaften Verpflichtung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Im Übrigen haften wir für den Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug maximal im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Dies entbindet den Auftraggeber nicht davon, seinen Verzugsschaden nachzuweisen.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

Annahmeverzug:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den vertraglich bedungenen Gegenstand innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Fertigstellungsanzeige, spätestens aber am vereinbarten Liefertermin abzunehmen.

Wird die Abholung bzw. die Lieferung insgesamt oder eine Teillieferung der Ware auf Wunsch des Auftraggebers verzögert oder nimmt er die ordnungsgemäß angebotene Ware nicht ab, hat dieser etwaig entstehende Kosten, insbesondere für Lagerung und Versicherung, zu erstatten. Unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, können wir 0,5 % des Rechnungspreises für jeden angefangenen Monat für die durch Lagerung und Versicherung entstandenen Kosten fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis des geringeren Schadens vorbehalten.

Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung des Kaufgegenstandes länger als sieben Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige, spätestens aber am vereinbarten Leistungs- bzw. Liefertermin nicht nach, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Frist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

Die Regelungen des Gläubigerverzuges bleiben hiervon unberührt (§§ 287, 300 BGB).

Gefahrübergang:
Die Gefahr geht mit der Bereitstellung der Leistung auf unserem Betriebsgelände auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

Wird der Liefergegenstand auf Verlangen des Auftraggebers nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte versandt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder dem sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung durch den Spediteur oder Frachtführer sofort auf Transportschäden zu untersuchen und solche bei der Transportperson nachweisbar anzuzeigen.

Die Risiken für den Transport zum Auftraggeber können von uns durch eine Transportversicherung abgedeckt werden. Hat der Auftraggeber diesen Wunsch, gehen die Kosten für diese Transportversicherung zu seinen Lasten.

§ 5 Zahlungsbedingungen

Zahlungsziel:
Die Rechnung ist sofort fällig.

Die Zahlung hat grundsätzlich per Vorauskasse, Nachnahme oder Bankeinzugserlaubnis zu erfolgen. Nur auf Grund individueller Regelung kann die Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro vorgenommen werden. Skonto werden ebenfalls nur auf Grund gesonderter Vereinbarung gewährt.

Die Vereinbarung eines hiervon abweichenden Zahlungszieles ist nur dann wirksam, wenn dieses ausdrücklich und in Schriftform erfolgte. Verzug tritt spätestens ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung gezahlt wird.

Zahlungseingang/ Wechselzahlung:
Alle Zahlungen gelten erst an dem Tag geleistet, an dem wir über sie verfügen können.

Sämtliche Zahlungen, Teilzahlungen, Gutschriften etc. dürfen von uns gemäß § 367 Abs. 1 BGB verrechnet werden. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB im Übrigen und trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers haben wir das Recht zu bestimmen, auf welche Forderung wir die Leistung des Käufers anrechnen.

Eventuell vereinbarte Rabatte und Sonderpreise werden unter der aufschiebenden Bedingung gewährt, dass die Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt. Widrigenfalls verfallen gewährte Rabatte und Sonderpreise und vom Auftraggeber ist der Listenpreis, ohne Abzug von Rabatten zu bezahlen.

Die Zahlung durch Wechsel bzw. Scheck unterliegt vorheriger Vereinbarung. Die Spesen gehen zu Lasten des Wechselgebers. Die Hereinnahme von Eigenakzepten erfolgt nur gegen Vergütung der Diskontspesen und sonstiger Kosten. Die Leistung wird nur erfüllungshalber angenommen.

Gesamtfälligstellung:
Wir behalten uns vor, insbesondere bei nicht ausreichender Unterrichtung über die Zahlungsfähigkeit eines Kunden, Vorauszahlungen der Rechnungsbeträge zu verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, sind wir zu Leistungen nicht verpflichtet. Bei laufenden Geschäftsbedingungen können wir darüber hinaus die Belieferung davon abhängig machen, dass die übrigen fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt sind. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen.

Verzugszins:
Verzugszinsen berechnen wir entsprechend den gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB), mindestens jedoch in Höhe von 8 %.

Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird insofern nicht ausgeschlossen.

Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrechte:
Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenrechte rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§ 6 Gewährleistung

Sachmangel:
Das Vorliegen eines Mangels bestimmt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen, sofern hier nichts Abweichendes geregelt ist.

Keine Haftungsansprüche bestehen in jedem Falle bei solchen Einflussnahmen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen bzw. vom Auftraggeber zu vertreten sind.

Den Angeboten oder Lieferungen beiliegende Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd gültig, gelten insbesondere nicht als zugesicherte Eigenschaften. Farbabweichungen und technische Änderungen der Produkte zu unseren Abbildungen und Angeboten sind möglich und bleiben ausdrücklich vorbehalten. Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen von uns nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung. Die Haftung erstreckt sich auch nicht auf Schäden infolge natürlicher Abnutzung, übermäßiger Benutzung oder nicht von uns zu vertretender chemischer, elektrischer oder physikalischer Einflüsse. Verschleißteile, Fremdeingriffe und das Öffnen von Geräten haben zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind.

Weitere Obliegenheiten des Auftraggebers:
Der Auftraggeber hat die Ware bei Lieferung in Augenschein zu nehmen. Offensichtliche Mängel hat sich der Auftraggeber beim Empfang der Ware schriftlich bestätigen zu lassen, widrigenfalls verliert er sein Recht auf Gewährleistung. Dies gilt insbesondere für Beschädigungen der Ware auch hinsichtlich etwaiger Transportschäden. Selbiges gilt, wenn eine andere Sache oder zu geringe Mengen geliefert wurde. Falls der Auftraggeber aus sofort erkennbaren Mängeln Ansprüche gegen den Lieferer herzuleiten beabsichtigt, hat er ihm dies unverzüglich nach Erhalt der Ware unter genauer Beschreibung des Grundes der Beanstandung in für uns nachprüfbarer Weise anzuzeigen. Zur Durchsetzung der Regulierung von verdeckten Schäden durch den Transporteur empfiehlt es sich, grundsätzlich die Ware unter Vorbehalt anzunehmen. Erkennbare bzw. verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung, spätestens aber vor Ablauf der Verjährungsfristen zu rügen. Die Regelungen der §§ 377, 378 HGB bleiben darüber hinaus unberührt.

Im Falle einer Mitteilung des Auftraggebers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, ist dieser verpflichtet, dass das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins sowie der Rechnung mit denen das Gerät geliefert wurde, an die WS-Spalluto GmbH eingeschickt bzw. angeliefert wird. Die Geräte/ Produkte müssen in Originalverpackungen mit Produktbeschreibungen und aller Zubehörteile frei Haus eintreffen.

Falls erforderlich, ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel der Ware vor Ort in Augenschein zu nehmen.
Alle Kundesendungen wegen Reparatur, Vorabaustausch , Austausch und Rücksen-dung einer Teststellung, werden nach dem folgenden Verfahren mit Hilfe einer RMA-Nummer abgewickelt.
Fordern Sie die RMA-Nummer und den Warenrücksendeschein per Fax bei uns an, füllen den Warenrücksendeschein vollständig aus und senden ihn per Fax an uns zurück.
Eine RMA-Nummer verliert ihre Gültigkeit ein Monat nach Vergabe und darf dann nicht mehr für Rücksendungen verwendet werden. Bitte beantragen Sie RMA-Nummern aus diesem Grund nur für jene Geräte/Waren, die unmittelbar eingeschickt werden sollen.
Allen RMA Einsendungen ist eine Kopie der Rechnung beizufügen.
Sollte es sich bei der RMA Einsendung um Reparatur, Vorabaustausch oder Austausch handeln, so ist eine aussagekräftige Fehlerbeschreibung anzugeben.
Die Einsendung muss komplett, d.h. inklusive Handbuch, Disketten, Netzteile und Kabeln in der Originalverpackung erfolgen.

Warenrücksendungen ohne RMA-Nummer und ausgefüllten Warenrücksendeschein werden nicht mehr angenommen und gehen zu Lasten des Absenders zurück.

Rechtsfolgen:
Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.

Soweit ein vom Lieferer zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt; Ersatzlieferung ist insbesondere dann statthaft und ausreichend, wenn dem Auftraggeber der Austausch zumutbar ist und eine Nachbesserung durch uns mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Veräußert der Auftraggeber den von uns erbrachten Liefergegenstand mit oder ohne Vornahme von Veränderungen weiter an Dritte, so verpflichtet er sich, im Falle der Kenntniserlangung einer Mängelrüge durch einen Dritten sowie insbesondere bei einer eigenen Inanspruchnahme durch einen Dritten uns rechtzeitig zu informieren, damit wir das Vorliegen eines Mangels ggf. selbst überprüfen bzw. die Mängelbeseitigung ggf. selbst durchführen können. Eine Stellungnahme durch uns erfolgt binnen sieben Tagen. Für den Fall, dass der Auftraggeber ohne unsere vorherige Benachrichtigung bzw. vor Ablauf dieser Frist ohne unser Einverständnis Gewährleistungsansprüche eines Dritten befriedigt, kann er keinen Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von uns verlangen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungen in Kraft.

Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus von uns zu vertretenen Gründen oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; selbiges gilt auch für die zwingende Haftung nach Produkthaftungsgesetz.

Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr nach Übergabe des Liefergegenstandes, soweit es sich nicht um einen Mangel im Sinne des § 438 I 2 BGB bzw. § 634a I 1 BGB handelt.

Abtretungsverbot für Gewährleistungsrechte:
Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers an Dritte ist ausgeschlossen.

§ 7 Aufrechnung

Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungsrecht nur dann, wenn die Gegenansprüche an uns sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen des BGB mit nachfolgenden Erweiterungen.

Einfacher Eigentumsvorbehalt:
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, einschließlich künftig entstehender Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung in unserem Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen; der Auftraggeber ist zur Herausgabe bzw. Abtretung verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

Verarbeitung/ Vermischung:
Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB (durch Verarbeitung und/oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache) ist ausgeschlossen. Eine etwaige Ver- und/oder Bearbeitung durch den Auftraggeber erfolgt im Auftrage von uns, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Das Eigentum an dem ver- und/oder bearbeiteten Liefergegenstand verbleibt bei uns und dient zur Sicherung unserer Forderung in Höhe des Vorbehaltswarenwertes. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht im Eigentum von uns stehenden Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vorbehaltswarenwertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Eigentümer der anderen Sachen von unserem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche, wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab und ermächtigt uns zur Einziehung der Forderungen nach deren Abtretung. Wir nehmen diese Abtretung an und verpflichten uns, Forderungen solange nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Mit Zahlungsverzug, oder wenn der Auftraggeber ein Abtretungsverbot zu unseren Lasten vereinbart, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit Drittabnehmern der Liefergegenstände ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner, die Beträge ihrer Forderungen, deren Daten, Fälligkeiten usw. anzugeben sowie den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Auftraggeber gewährt uns hierzu das Recht zur Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen und verpflichtet sich zur Herausgabe notwendiger Unterlagen.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt in einfacher und verlängerter Form / Kontokorrentvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt in einfacher und verlängerter Form gilt für alle Forderungen von uns aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Auftraggeber. Diese bleiben auch bestehen, wenn einzelne der Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, Saldo gezogen und dieses anerkannt ist.

Obliegenheiten des Auftraggebers:
Alle vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren sind vorsichtig zu behandeln und gegen Diebstahl sowie Elementarrisiken zu versichern. Die aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherungen, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern und den Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

Sofern dritte Personen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen betreiben oder Rechte an demselben geltend machen, wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich, unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen, benachrichtigen. In diesem Fall werden, vorbehaltlich unserer Rechte weitere Ansprüche zu stellen, sämtliche unserer Forderungen gegen den Auftraggeber, unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen, sofort fällig.

Solange die Ware oder das Endprodukt unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, ist der Auftraggeber nur mit unserer vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung berechtigt, die Ware oder das Endprodukt zu vermieten. Vor der Vermietung ist der Käufer verpflichtet, die Ware oder das Endprodukt gegen Kasko-Schäden zu versichern. Die aus der Vermietung der Ware oder des Endproduktes sowie aus der Kaskoversicherung entstehenden Forderungen, insbesondere die Ansprüche auf Zahlung des Mietzinses, auf Herausgabe und Schadensersatz tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung, aber im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Freigabeklausel:
Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, inklusive Kosten und Zinsen, die wir aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber haben, gehen das Eigentum an der unserer Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf den Auftraggeber über. Wir verpflichten uns jedoch, auf Verlangen des Auftraggebers die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

§ 9 Gesamthaftung

Schadensersatz:
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter § 4 b und § 6 c vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

Zurechenbare Personen:
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Dieser ist in Aktivprozessen berechtigt, nach seiner Wahl unabhängig von der Höhe des Streitwertes auch das für seinen Firmensitz zuständige Amtsgericht anzurufen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Die Rechte des Auftraggebers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.

Für die Rechtsbeziehung der Vertragsteile gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 11 Sonstiges

Zustimmungsvorbehalt:
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

Teilunwirksamkeit/ Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt ohne weiteres eine Regelung, die nach rechtlicher Möglichkeit dem am nächsten kommt, was dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung nach wirtschaftlich gewollt war.